Samstag, 31. Juli 2010 | 20:00:31 Uhr

Holger Krahmer | Mitglied des Europäischen Parlaments

Zeigt das Mitglied im Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und gibt einen Einblick in die tagespolitische Arbeit.

EU-Regelungen zur Antidiskriminierung

Ziel des aktuellen Kommissions-Vorschlags vom Juli 2008 ist es, den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auszuweiten und auch Bereiche außerhalb von Beschäftigung und Beruf zu umfassen. Bisherige EU-Richtlinien gegen Diskriminierung außerhalb des Berufslebens beschränkten sich auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft. Dieser Vorschlag ergänzt den bestehenden Rechtsrahmen, in dem das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung lediglich in Beschäftigung, Beruf und Berufsausbildung Anwendung findet.

Es soll ein Rahmen für das Verbot der Diskriminierung aus diesen Gründen gesetzt werden. Das Ziel ist, ein einheitliches Mindestschutzniveau in der Europäischen Union festzulegen, für Personen, die Opfer solcher Diskriminierung sind. Die Kommission kündigte in ihrem Arbeitsprogramm vom 23. Oktober 2007 an, sie werde neue Initiativen zur Vervollständigung des EU-Antidiskriminierungsrechts vorschlagen. Dieser Vorschlag ist Teil der Agenda ‘Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts’ und wird mit der Mitteilung ‘Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement’ vorgelegt.

Der Schutz vor Diskriminierung soll sich auf folgende Bereiche erstrecken: Den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, die Bildung, sowie den Zugang zu und die Versorgung mit allen öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Kirchliche Einrichtungen sind jedoch vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Unter anderem sieht die Richtlinie auch die so genannte Beweislastumkehr vor, das heißt, dass nicht mehr ein vermeintlich Benachteiligter beweisen muss, dass er unterschiedlich behandelt wurde, sondern der Diskriminierende. Beispielsweise muss dadurch ein Vermieter beweisen, dass er einen abgelehnten Mieter nicht auf Grund seiner Religion oder seines Alters abgelehnt hat.

Gleiches gilt auch für Versicherungen, diese müssen die unterschiedliche Behandlung ihrer Kunden – z.B. die Höhe der Prämien – rechtfertigen können, indem sie nachweisen, dass keine Diskriminierung aufgrund des Alters oder einer Behinderung vorliegt. Dies wird vermutlich zu mehr Bürokratie führen und damit zu einer Steigerung aller Versicherungsprämien. Problematisch erscheint auch, dass Zeitungen und Zeitschriften keine Anzeigen mehr ablehnen dürfen, aufgrund der vermittelten Weltanschauung. Dies würde bedeuten, dass Zeitungen dazu beispielsweise verpflichtet werden können, Anzeigen von extremen und radikalen Parteien zu drucken.

Fazit: Ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung ist wichtig. Bevor allerdings über eine Ausweitung der EU-Antidiskriminierunsgesetzgebung diskutiert wird, sollte sicher gestellt sein, dass die bereits bestehende Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten umgesetzt und deren Wirkung abgewartet und bewertet wird. Aus Sicht der FDP ist die horizontale Ausweitung der Diskriminierungstatbestände wie Zugang zu Waren und Dienstleistungen problematisch. Das Ergebnis ist nicht weniger Diskriminierung sondern vor allem mehr Bürokratie. Dies diskreditiert auf Dauer die Akzeptanz von Antidiskriminierungsgesetzgebung genauso wie die faktische Umkehr der Beweislast. Diskriminierung beruht immer auf Vorurteilen aufgrund von Unwissenheit. Die beseitigt man nicht durch übertriebene Gesetze, sondern durch Bildung, Diskussion und Aufklärung.

Download: Vorschlagstext der Europäischen Kommission

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